Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1292 Verpfändung von Orderpapieren

BGB § 1292 Verpfändung von Orderpapieren

[ Auszug: Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläub ... ]